Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Vorsicht bei Verfallfrist

19. April 2016

News vom 19.4.2016: Der Kläger beanspruchte von seinem Arbeitgeber – einem Bundesland- die Zahlung einer Entgeltdifferenz für den Monat Juni.

Diesen Anspruch erhob er erstmals durch eine gerichtliche Geltendmachung und durch Klage, die im Dezember des Jahres beim Gericht einging und erst im Januar zugestellt wurde. Das beklagte Land verwies auf die sechsmonatige Ausschlußfrist in § 37 des Tarifvertrages für die Länder (TV-L).

Während der Arbeitnehmer noch in den ersten beiden Instanzen Recht bekam, wies das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 16.03.2016 (4 AZR 421/15) die Klage als verspätet ab. Das Gericht stellte fest, dass die sechsmonatige Ausschlußfrist am 31.12. des Jahres geendet und die Zustellung der Klage im Januar zu spät gewesen sei.

Dies bedeutet für jeden Arbeitnehmer, dessen Arbeits- oder Tarifvertrag eine Verfallfrist vorsieht, dass der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht werden muss. In den allermeisten Arbeitsverträgen beträgt die Ausschlußfrist sogar nur 3 Monate. Es reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, dass eine Klage innerhalb dieser Frist eingereicht wird, sondern sie muss auch zugestellt sei. Zwar sieht das Gesetz in § 167ZPO für bestimmte Maßnahmen (z. B. Unterbrechung der Verjährung) eine Rückwirkung auf die Klageeinreichung vor.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch jetzt erneut festgestellt, dass dies für tarifliche Ausschlussfristen nicht gilt.

Achten Sie deshalb darauf, dass Sie sich im Bedarfsfall schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück wenden, um die Frist rechtzeitig zu wahren.



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