Familienrecht aus Osnabrück: Neuer Partner und Unterhalt
News vom 7.4.2016: Die Eheleute trennten sich im Jahr 2011. Der Ehemann nimmt seine Ehefrau für die Zeit ab Dezember 2013 auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Ehefrau verwies darauf, dass der Ehemann mit einer Partnerin zusammenlebe und zwar ab August 2011, sodass der Unterhaltsanspruch zumindest ab August 2014 verwirkt sei.
Sowohl Amts- als auch Oberlandesgericht wiesen den Unterhaltsanspruch des Ehemanns ab. Nach Anhörung diverser Zeugen stand nach Auffassung des Oberlandesgericht Brandenburg im Urteil vom 10.11.2015 (10 UF 210/14) fest, dass der Ehemann in einer Partnerschaft stehe, sodass ein Unterhaltsanspruch nach einem gewissen Zeitablauf gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt sei.
Nach dieser Vorschrift entfällt ein Unterhaltsanspruch dann, wenn eine verfestigte Lebensgemeinschaft – gewissermaßen wie eine Ehe nur ohne Trauschein – besteht. In der Begründung beruft das Oberlandesgericht sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, wonach von der Verfestigung einer Beziehung auszugehen sei, wenn die Beziehung 2 bis 3 Jahre angedauert habe. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass die Partner auch räumlich zusammenleben. Wenn die Umstände des Einzelfalls dafür sprechen, dass beide füreinander einstehen wollen, kommt die Annahme einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft in Betracht.
Im konkreten Fall hat das Gericht zahlreiche Zeugen vernommen. Für Sie als Betroffene ist es also wichtig, den Sachverhalt umfassend vorzutragen und alle Umstände zu benennen. Die Anforderungen in den unterschiedlichen Urteilen sind gravierend. Es gibt z. B. auch eine Entscheidung des für Osnabrück zuständigen Oberlandesgerichts Oldenburg, wonach die Voraussetzungen bereits nach einem Jahr Zusammenleben vorliegen können.
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