Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Anspruch auf Weihnachtsgeld und Sonderzuwendung

07. März 2016

Urteil vom 13.05.2015: Der Arbeitnehmer war ca. 20 Jahre bei seinem Arbeitgeber als Bauleiter beschäftigt und bekam in den Jahren 2007 bis 2009 im November ein Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe. Darüber hinaus im Monat Januar einen als „Sonderzahlung“ bezeichneten Betrag, ebenfalls in unterschiedlicher Höhe.

Nachdem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden war, beanspruchte er auch für dieses Jahr die Januar-Sonderzahlung.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass durch die wiederholte und vorbehaltlose Zahlung des Arbeitgebers für mindestens 3 Jahre hintereinander ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung entstehen kann. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber nur ein besonderes Ereignis „belohnen“ will oder sich auch für die Zukunft verpflichten möchte.

So hat das Bundesarbeitsgericht eine Verpflichtung des Arbeitgebers angenommen, wenn die Zahlung der Sondervergütung an ein bestimmtes Ziel geknüpft ist ( Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10 ). Der Arbeitgeber müsse schon deutlich hervorheben, wenn er andere Zwecke als die Zielerreichung, also z. B. eine Treue – oder Halteprämie zahlen will.

Im Urteil vom 13.05.2015 (10 AZR 266/14) gibt das Bundesarbeitsgericht seine aus dem Jahr 1996 stammende Rechtsprechung auf, wonach ein Anspruch des Arbeitnehmers entfällt, wenn die Sonderzuwendung in unterschiedlicher Höhe – wie hier- gezahlt worden sei. Wenn der Arbeitgeber die Zahlung einer solchen Zuwendung auch vom Betriebsergebnis abhängig mache, so sei es typisch, dass die Höhe unterschiedlich ausfallen kann.

Selbst der Einwand, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung „freiwillig“ und mit der jederzeitigen „Widerrufsmöglichkeit“ gezahlt habe, stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Mit dem Begriff freiwillig sei nur darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber nicht schon nach dem Gesetz zur Zahlung verpflichtet sei, darüber hinaus könne eine freiwillige Leistung nicht gleichzeitig widerruflich sein.

Nach dieser Entscheidung dürfte es zahlreichen Arbeitnehmern möglich sei, eine Sonderzahlung von ihrem Arbeitgeber zu beanspruchen. Achten Sie darauf, dass ein etwaiger Anspruch für Sie als Arbeitnehmer von einer sogenannten Verfallfristbetroffen sein kann, also innerhalb recht kurzer Fristen ggf. schriftlich geltend gemacht werden muss.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglichen an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



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