Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Vermögenssorge für Kinder nach der Scheidung

18. Februar 2016

News vom 18.02.2016: Elternteile haben die Möglichkeit, den anderen Elternteil von der Verwaltung des Vermögens der Kinder auszuschließen.

Haben Eltern für ein Kind die gemeinsame elterliche Sorge und zwar unabhängig davon, ob sie nun verheiratet sind oder nicht, müssen die Eltern grundsätzlich alle das Kind betreffenden Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. Dazu gehört z.B. im Rahmen der Vermögenssorge die Eröffnung und Betreuung eines Bank- oder Depotkontos. Viele Eltern sparen für ihre Kinder Geld an und möchten den „Zugriff“ des anderen Elternteils auf dieses Konto verhindern.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Vermögen der Kinder diesen auch zu verbleiben hat. Kein Elternteil ist berechtigt, das Kindesvermögen für sich selbst oder – ohne Absprache mit dem anderen Elternteil – für das Kind zu verwenden. Um das Kindesvermögen zu schützen, ordnet das Gesetz bei höheren Vermögen von über 15.000,00 €  in § 1640 BGB eine Inventarisierungspflicht an. Gleichwohl ist aber auch nachvollziehbar, dass der Elternteil, der den Kindern etwas zuwenden möchte, über die Verwaltung des Geldes alleine und nicht gemeinsam mit seinem geschiedenen Ehegatten entscheiden möchte.

Dazu gibt es in der Praxis eine recht unbeachtete, aber sehr einfache Möglichkeit, nämlich § 1638 BGB. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die gemeinsame Sorge nicht auf solches Vermögen, dass die Kinder durch Erbschaft, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder als Schenkung erhalten haben, wenn die zuwendende Person bestimmt hat, das keiner oder nur einer der Elternteile die Mitverwaltung übernehmen soll.

Der Schenker kann deshalb bestimmen, dass die Verwaltung durch eine dritte Person erfolgt oder – wenn es sich beim Schenker um den Elternteil handelt – dass der andere Ehegatte ausgeschlossen wird. Das berechtigt diesen Ehegatten nicht zu einer heimlichen Kontoeröffnung. Der diesbezügliche Giro- oder Depotvertrag mit der Bank ist eine Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge und muss durch den anderen Elternteil mit unterzeichnet werden. Wenn aber dann der eine Elternteil auf dieses Konto mit der entsprechenden Bestimmung, es alleine zu verwalten, Geld einzahlt, bleibt es auch bei der alleinigen Verwaltung.

Bei solchen Zuwendungen sind natürlich viele Aspekte zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, ist einmal geschenktes Geld für immer geschenkt und kann in der Regel nicht zurückgefordert werden. Stirbt das Kind, würde das Geld in die Erbmasse fallen und damit möglicherweise auch dem anderen Elternteil zugutekommen. Stirbt der Elternteil, könnte daran gedacht werden, als Schenkungsauflage eine andere Person als Verwalter zu bestimmen. Eine Auflage kann ggf. auch dahin erteilt werden, dass die Verwaltung nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet, sondern z. B. erst am 25. Geburtstag. In manchen Fällen bedürfen solche Verträge der Zustimmung eines Ergänzungspflegers, soweit die Eltern aus Rechtsgründen an der Vertretung gehindert sind.

So einfach die Möglichkeit, umso komplizierter ist manchmal die Umsetzung. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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