Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Umgangsrecht für Großeltern, Verwandte und Bezugspersonen

26. Januar 2016

News vom 26.1.2016: Die Großtante eines 2011 geborenen Kindes hatte zu diesem ab der Geburt Kontakt.

Die Kindeseltern trennten sich und die Antragstellerin betreute das Kind dann über einen Zeitraum von 10 Monaten jedes 3. Wochenende für ca. 5 Stunden in ihrem Haushalt. In diesen Phasen war sie für das Kind alleine verantwortlich. Mit ihrem Antrag bei Gericht beanspruchte die Großtante, nachdem sie das Kind nicht mehr sehen durfte, Umgang mit dem Kind.

Seit einigen Jahren haben auch andere Verwandte als die Eltern und auch sogar nicht verwandte Personen gem. § 1685 BGB ein Umgangsrecht mit Kindern. Dies gilt nach Absatz 1 der Vorschrift erst einmal für Großeltern und Geschwister, nach Absatz 2 der Vorschrift aber eben auch für „ enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat “.

Die Großtante des Kindes sah diese Voraussetzung als erfüllt an und beanspruchte beim Amtsgericht Umgang und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht ab, weil die Voraussetzungen des § 1685 BGB nicht vorlägen. Durch Beschluss des OLG Celle vom 27.11.2015 (10 WF 303/15) wurde diese Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Dementsprechend wird nun das Amtsgericht über den Antrag der Kindesmutter zu entscheiden haben.

In dem angegriffenen Beschluss hat das OLG Celle die Voraussetzungen des § 1685 BGB sehr weit ausgelegt. Das Gericht weist daraufhin, dass zwischen der Großtante und dem betroffenen Kind die Beziehung in der Vergangenheit bereits einen „persönlich-vertrauten Grad erreicht hatte“. Dabei spiele keine Rolle, ob diese Beziehung inzwischen noch bestehe, es reicht aus, wenn man an die frühere Beziehung anknüpfen kann. Bedeutsam sei vor allem auch, weil die Großtante möglicherweise die einzige Person aus der Herkunftsfamilie des Kindesvaters sei und diese zudem nicht aus dem deutschen Kulturkreis stamme.

Als betroffene Person können Sie auf dieser Entscheidung aufbauen und einen Antrag beim Gericht stellen. Zwar weist das OLG Celle darauf hin, dass hier ein „besonderer Fall“ vorliege, was möglicherweise auch daran lag, dass der Kindesvater auf Grund eines Gewaltdeliktes gegenüber der Kindesmutter im Gefängnis saß. Trotzdem gibt die Entscheidung vielen Betroffenen die Hoffnung, dass auch ihre Argumente berücksichtigt werden.

Jede Entscheidung des Gerichts nach § 1685 BGB orientiert sich selbstverständlich zunächst am Kindeswohl. Strategisch müssen Sie als Betroffener also Ihre Argumentation auf zwei Beine stellen: Zunächst einmal müssen Sie die Voraussetzungen der oben dargestellten Beziehung zu dem betroffen Kind nachvollziehbar darlegen und darüber hinaus, dass das Umgangsrecht dem Kindeswohl entspricht.

Wir haben in zahlreichen Verfahren die Interessen betroffener Eltern, anderer Verwandter oder sonstiger Personen, die zu Kindern eine besondere Beziehung hatten, vertreten. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also an Ihren Fachanwalt für Familienrechtin Osnabrück.



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