Familienrecht aus Osnabrück: Düsseldorfer Tabelle 2016 neu
Eilmeldung vom 10.12.2015!
Soeben sind die neuen Sätze der Düsseldorfer Tabelle 2016 bekanntgegeben worden.
Der Unterhalt für Kinder beziffert sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Zum 01.01.2016 wird eine Gesetzesänderung in Kraft treten, nach der der Mindestunterhalt für Kinder durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlicht wird. Am 03.12.2015 ist dies im Bundesgesetzblatt erfolgt.
Die Steigerung ist minimal, in der Regel steigen die Monatsbeträge zwischen 7,00 € und 10,00 €, was durch die Erhöhung des Kindergeldes ab 2016, das zur Hälfte auf den Anspruch angerechnet wird, wieder teilweise aufgesogen wird. Hier nun die neuen Zahlbeträge ab 01.01.2016 nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle:
Kinder bis 5 Jahre 240,00 € statt 236,- €
Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 289,00 € statt 284,- €
Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 355,00 € statt 348,- €
Diese Sätze steigen ab 01.01.2017 nochmals (247,00 €, 298,00 € und 365,00 €).
Achten Sie bitte darauf, dass der Unterhalt nicht automatisch steigt: Nur dann, wenn Sie einen sogenannten dynamischen Vollstreckungstitel besitzen, der sich an die jeweils gültige Gesetzeslage anpasst, würde ein Unterhaltsanspruch automatisch steigen und könnte ggf. auch rückwirkend gefordert werden, sofern der Unterhaltspflichtige die Erhöhung nicht zahlt.
In allen anderen Fällen, in denen der Unterhalt statisch, also mit einer konkreten Zahlungssumme benannt ist (z. B.: „….der Vater verpflichtet sich, an das Kind einen Unterhaltsbetrag von 236,00 € zu zahlen ….“), müssten Sie den Unterhaltspflichtigen ordnungsgemäß in Verzug setzen, um ab diesem Zeitpunkt einen erhöhten Unterhaltsanspruch geltend machen zu können.
Sie sehen, dass bei jeder Zahlung von Kindesunterhalt zur Zeit akuter Handlungsbedarf besteht. Bitte wenden Sie sich daher schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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