Arbeitsrecht aus Osnabrück: Probezeit im Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis
News vom 23.11.2015: Der Kläger absolvierte zunächst bei der Beklagten ein mehrmonatiges Praktikum.
Im Anschluss daran wurde ein Ausbildungsvertrag mit einer dreimonatigen Probezeit vereinbart. Kurz vor Ablauf der Dreimonatsfrist kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis, was der Auszubildende für unwirksam hielt. Er vertrat die Auffassung, dass das vorausgegangene Praktikum auf die Probezeit anzurechnen sein.
Mit Urteil vom 19.11.2015 (6 AZR 844/14) hat jedoch das Bundesarbeitsgericht die Vereinbarung der Probezeit für wirksam gehalten.
So bedauerlich diese Entscheidung für den betroffenen Auszubildenden ist, kann die Entscheidung dennoch gut gerechtfertigt werden. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Praktikum häufig auch genutzt wird, um Leerlauf für sich bewerbende Auszubildende zu überbrücken. In der Tat ist festzustellen, dass gravierende Unterschiede zwischen einem Praktikum und einem Ausbildungsverhältnis – schon wegen der Schulpflicht des Auszubildenden und dem Führen von Berichtsheften etc. – besteht.
Auch bei Beginn eines normalen Arbeitsverhältnisses werden häufig Probezeiten vereinbart, innerhalb derer eine Kündigung unter erleichterten Voraussetzungen und kürzeren Frist möglich ist. Gleichwohl gibt es sowohl im Ausbildungs- als auch im Arbeitsverhältnis weitere Umstände und Möglichkeiten, nach denen eine Kündigung unwirksam sein kann. Solche Wirksamkeitsgründe müssen in der Regel sehr schnell, oft innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, beim Arbeitsgericht angegriffen werden.
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