Arbeitsrecht aus Osnabrück: Urlaubsabgeltung trotz Elternzeit?
News vom 22.05.2015: Die Klägerin nahm nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit in Anspruch, das Arbeitsverhältnis wurde zum Ende der Elternzeit beendet. Mit ihrer Klage beansprucht sie vom Arbeitgeber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs auch für die Elternzeit.
Der Arbeitgeber lehnte das ab und verwies auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen kann. Mit Urteil vom 19.05.2015 (9 AZR 725/13) verurteilte das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgeber zur Urlaubsabgeltung und zur Zahlung eines Betrages von fast 4.000,00 €.
Das Bundesarbeitsgericht verweist darauf, dass die Kürzungserklärung des Arbeitgebers voraussetzt, dass der Urlaub noch gewährt werden kann. Wenn das Arbeitsverhältnis aber beendet ist, kann der Arbeitgeber denknotwendig dem Arbeitnehmer keinen Urlaub mehr geben, womit das Kürzungsrecht des Arbeitsgebers erlösche.
Hintergrund für diese Entscheidung ist der Umstand, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit nicht automatisch eintritt, sondern nur auf eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers. Versäumt der Arbeitgeber den richtigen Zeitpunkt für die Kürzungserklärung, greift dann das oben zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Antritt oder das Ende der Elternzeit abzuwarten. Schon wenn der Arbeitnehmer die Elternzeit beantragt, kann die Kürzungserklärung durch den Arbeitgeber ausgesprochen und erklärt werden. Es handelt sich dabei um eine Erklärung, für deren Zugang der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist. Versäumt der Arbeitgeber aber diese Erklärung und wird das Arbeitsverhältnis – wie es in der Praxis oft vorkommt – am Ende der Elternzeit beendet, kann der Arbeitnehmer auch für die Vergangenheit den vollen Urlaubsanspruch geltend machen und Auszahlung in Geld verlangen.
Ist in Ihrem Vertrag eine Verfallfrist geregelt, denken Sie als Arbeitnehmer daran, Ihren Anspruch alsbald innerhalb der dort geregelten Frist geltend zu machen. Anderenfalls droht ein Verlust Ihres Anspruchs nur wegen reinen Zeitablaufs.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich also rechtzeitig und schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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