Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Winkler & Sliwka aus Osnabrück - Wir sind Ihre Anwälte für die Fachbereiche Arbeitsrecht und Familienrecht im Raum Oldenburg.

Haftet der Bankkunde bei Mißbrauch der Kreditkarte?

30. November 2011

Der missbräuchliche Einsatz von Kreditkarten greift ausweislich einschlägiger Presseartikel immer mehr um sich. Es gibt viele Fallgestaltungen und dementsprechend zahlreiche Gerichtsurteile, die festlegen, ob der Schaden letztendlich beim Bankkunden oder bei der Bank selbst hängen bleibt. Zu einer Fallgruppe  hat sich jetzt der Bundesgerichtshof mit einer kundenfreundlichen Entscheidung geäußert.

Im Fall des Bundesgerichtshof  ging es um einen Kreditkarteninhaber, der auch berechtigt war, mit dieser Karte Barabhebungen vorzunehmen. Dazu war dem Inhaber der Karte eine PIN erteilt, die im August 2009 auch zum Einsatz kam, indem in einer Nacht in Hamburg insgesamt sechs Barabhebungen von je 500,00 € erfolgt sind. Die Bank belastete das Girokonto des Inhabers mit dem Gesamtbetrag, womit der Karteninhaber nicht einverstanden war.

Nachdem der Kunde der Belastung widersprochen hatte, verklagte die Bank den Kunden auf Schadensersatz und erhielt sowohl vom Amts – als auch vom Landgericht Recht. Diese Urteile hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2011 (Aktenzeichen XI ZR 370/10) aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass bei Einsatz des PIN zwar grundsätzlich der erste Anschein für eine Haftung des Kunden spreche. Entweder sei davon auszugehen, dass er selbst die Karte eingesetzt oder seine PIN nicht sorgfältig aufgehoben habe. Dies gelte aber – so der Bundesgerichtshof – nur dann, wenn auch die Originalkreditkarte benutzt wurde, was im hier vorliegenden Fall fraglich war. Die Bank muß nach dieser Rechtsprechung beweisen, dass die Originalkarte auch eingesetzt wurde und nicht etwa eine Kopie.

Dieses Urteil kann für den Kunden möglicherweise von entscheidender Bedeutung sein. Häufig entscheidet über den Ausgang eines Prozesses  die so genannte Beweislast. Derjenige, der für eine Tatsache ( hier also zum Beispiel den Einsatz der Originalkarte) die Beweislast hat, diesen Beweis aber nicht führen kann, verliert den Prozess. Kann also die Bank in dem jetzt beim Landgericht fortgesetzten Prozess den Einsatz der Originalkarte nicht beweisen, wird sie von ihrem Kunden keinen Schadensersatz verlangen können. Das ist die wesentliche Erkenntnis aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2011. Hätte das Gericht nämlich die Beweislast nicht bei der Bank gesehen, müsste der Kunde widerlegen, dass er bei der Aufbewahrung seiner PIN geschlampt hat. Das würde ihm natürlich schwer fallen, denn es liegt nahe, dass die PIN den Tätern leicht zugänglich war. Erst dann, wenn die Bank nachweisen kann, dass die Originalkarte eingesetzt wurde, hätte also wieder der Kunde den schwarzen Peter der Beweislast.



Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.

Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.

Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.

Adresse

Rechtsanwalt Jens-Peter Winkler
Johannisstraße 107-109
49074 Osnabrück

Kontakt

Telefon.:
Telefax:
E-Mail:

0541 - 27514
0541 - 27516
kontakt@ra-win.de

© Webdesign by elf42 & Rechtsanwalt Jens-Peter Winkler, Osnabrück - Familienrecht Osnabrück | Sitemap