Familienrecht aus Osnabrück: Begrenztes Realsplitting und Unterhalt
News vom 28.1.2015: Viele Ehegatten ändern zum 01.01.2015 auf Grund einer im Jahr 2014 erfolgten Trennung ihre Steuerklasse. Näheres erläutern wir hier:
Durch die Änderung der Steuerklasse kommt es in der Regel zu einer Reduzierung des Einkommens. Ab diesem Zeitpunkt ist zu prüfen, ob durch die Zahlung von Ehegattenunterhalt Steuervorteile in Anspruch genommen werden können. Hier handelt es sich um das sogenannte begrenzte Realsplitting und bedeutet, dass Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zur Höhe von 13.805,00 € im Jahr steuerlich geltend gemacht werden können und damit wieder zur einer Erhöhung des Nettoeinkommens führen. Es kann schon zu Jahresbeginn ein entsprechender Freibetrag berücksichtigt werden, sodass die steuerliche Entlastung schon im ersten Monat spürbar wird.
Dies kann für den Unterhaltspflichtigen vorteilhaft sein, wenn er dadurch sein Einkommen erhöht, aber natürlich auch nachteilig, weil sich durch genau diese Erhöhung des Nettoeinkommens auch wieder der Unterhalt als solcher erhöht. Außerdem ist er darüber hinaus verpflichtet, den Steuernachteil des Unterhaltsempfängers – der den Unterhalt dann wieder als Einkommen versteuern muss und deshalb eine erhöhte Steuerlast tragen muss – zu ersetzen.
Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb sowohl berechtigt als auch verpflichtet sein, die Vorteile des begrenzten Realsplitting zu nutzen. Ob dies vorteilhaft ist oder nicht kann, ist im Einzelfall zu prüfen und kann sich finanziell für beide Seiten erheblich auswirken.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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