Blitz-News! Bundesgerichtshof bestätigt heute Auskunftsanspruch bei Kuckuckskindern
Kuckuckskinder sind in Deutschand keine Seltenheit. Immer wieder werden Berichteveröffentlicht, wonach eine erhebliche Prozentzahl der Kinder nicht von dem Vater abstammen, der sich zu ihnen bekannt und sie rechtlich als Vater anerkannt hat, seien es nun verheiratete oder nicht verheiratete Paare.
Häufig kommt erst nach Jahren heraus, dass die Kinder in Wahrheit von einem anderen Mann abstammen. Bis dahin haben die Scheinväter erhebliche finanzielle Leistungen für die Kinder erbracht.
Diese können Scheinväter nun leichter vom biologischen Vater zurückfordern, denn der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Scheinvater gegen die Mutter des Kindes in vielen Fällen einen Auskunftsanspruch darüber hat, welche Person in der Empfängszeit ihr „beigewohnt“ hat. Die Juristen haben manchmal eine sehr altertümliche Sprache, gemeint ist natürlich geschlechtlich verkehrt hat und wer deshalb als biologischer Vater in Betracht kommt.
Im konkreten Fall hatte der Scheinvater schon mehr als 4.500,- € an Unterhalt und zudem zahlreiche Kosten für Rechtsstreitigkeiten zahlen müssen, die er nun nach Durchsetzung des Auskunftsanspruchs beabsichtigt, vom Scheinvater zurück zu fordern.
Voraussetzung eines solchen Schadensersatzprozesses wird zunächst die Klärung der Abstammung des Kindes im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses sein, der – worauf Sie unbedingt achten müssen – häufig an Fristen gebunden ist. In der Regel muss die Vaterschaft innerhalb von 2 Jahren gerichtlich angefochten werden (§ 1600b BGB). Sprechen Sie also bei Verdachtsmomenten schnell mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht.
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