Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Mietrecht aus Osnabrück: Untervermietung und Kündigungsrecht

05. Dezember 2013

Urteil vom 04.12.2013: Dem Mieter einer Wohnung in Berlin war vom Vermieter die Untervermietung gestattet worden. In der Formulierung des Vertrages hieß es dazu, dass das Recht zur Untervermietung widerrufen werden kann. Die Wohnung wurde sodann verkauft und der neue Vermieter widerrief die Erlaubnis zur Untervermietung und kündigte kurz danach seinem Mieter fristlos, weil dieser unerlaubt untervermietet hätte.

Zu diesem Zeitpunkt führte der Mieter bereits einen Räumungsprozess gegen seinen Untermieter. Aus diesem Grund wies der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 04.12.2013 (VIII ZR 5/13) die Klage des Vermieters auf Räumung der Wohnung durch den Mieter ab. Nach Auffassung des obersten Zivilgerichts liegen die Voraussetzungen des§ 543 Abs. 2 BGB nicht vor, wonach das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden kann, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße dadurch verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Untermieter seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt habe, weil der Mieter alle rechtlich zulässigen Schritte bereits unternommen hatte, das Untermietverhältnis zu beenden und die Räumung durch die Untermieter sicherzustellen.

Das Urteil hat sowohl für Vermieter als auch für Mieter entscheidende Bedeutung. Für den Vermieter bedeutet es zunächst, dass er die Erlaubnis zur Untervermietung widerrufen kann, wenn dies im Mietvertrag einwandfrei geregelt ist. Für Mieter bedeutet das Urteil, dass sie den Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung zwar dulden müssen, sie aber nicht in „Sippenhaft“ mit dem Untermieter genommen werden können, wenn diese das Objekt nicht rechtzeitig räumt. Es reicht aus, wenn der Mieter alle Maßnahmen ergreift, um das Untermietverhältnis zu beenden.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihren Rechtsanwalt in Osnabrück.



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