Familienrecht aus Osnabrück: Lottogewinn und Zugewinnausgleich
Der Ehemann trennte sich von seiner Frau bereits im Jahr 2000 und gewann im Jahr 2008 fast 1 Mio. € im Lotto. Das rief nun die Ehefrau auf den Plan, die daraufhin die Scheidung einreichte und, da der Ehemann den Lottogewinn gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin gemacht hatte, ein Viertel des Lottogewinns als Zugewinnausgleich beanspruchte. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, reduzierte das Oberlandesgericht den Anspruch der Ehefrau auf 8.000,00 €. Die Revision der Ehefrau verhalf ihr erneut zum Erfolg und der Bundesgerichtshof verurteilte den Ehemann am 16.10.2013 (12 ZB 277/12) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 242.500,00 €.
Das oberste deutsche Zivilgericht vertrat die Auffassung, dass ein Lottogewinn in vollem Umfang in den Zugewinnausgleich falle. Völlig irrelevant sei, ob die Trennung der Eheleute schon 7 Jahre zurückliege, allein das führe nicht zu einer groben Unbilligkeit nach § 1381 Abs. 1 BGB. Und schließlich sei der Lottogewinn auch nicht mit einer Schenkung oder Erbschaft vergleichbar, die nach § 1374 Abs. 2 BGB nur mit einer Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich fällt.
Nur sind Lottogewinne in dieser Größenordnung natürlich sehr selten, aber es gibt ja auch zahlreiche andere Möglichkeiten, nach der Trennung vom Ehegatten zu einem Vermögen zu kommen, sei es z. B. durch eine Schmerzensgeldzahlung nach einem Unfall oder auch die Zahlung einer Abfindung nach Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber. Immer stellt sich die Frage, ob diese Zahlungen in den Zugewinnausgleich fallen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Scheidung noch nicht eingereicht ist.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück, um den richtigen Zeitpunkt für die Einreichung einer Scheidung zu schaffen.
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