Arbeitsrecht aus Osnabrück: Arbeitszeit, Überstunden und Vergütung
Der Arbeitsvertrag der in einem Stromkonzern arbeitenden Klägerin sah keine Regelung zur Arbeitszeit vor. Sie erhielt ein beträchtliches Jahresgehalt von 95.000,00 €, im Arbeitsvertrag war nur geregelt, dass sie auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig sein musste.
Die Arbeitnehmerin, die nach Angaben des Arbeitgebers bis 2010 schon 700 Minusstunden angesammelt hatte, wurde aufgefordert, täglich mindestens 7,6 Stunden und damit die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Arbeitnehmerin sah das aber nicht ein, woraufhin der Arbeitgeber mit einer Kürzung des Gehaltes um 7.000,00 € brutto reagierte.
Mit ihrer Klage versuchte die Arbeitnehmerin, die ihr abgezogenen Gehälter einzuklagen, hatte aber damit in keiner Instanz Erfolg. Auch das Bundesarbeitsgericht führt im Urteil vom 15.05.2013 (10 AZR 325/12) aus, dass der Arbeitsvertrag die betriebsübliche Arbeitszeit voraussetze, selbst wenn nichts ausdrücklich geregelt sei. Der Arbeitgeber sei damit nicht verpflichtet, Stunden, in denen die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet hat, zu bezahlen.
Diese Fälle, in denen Mitarbeiter ihre Arbeitszeit selbst bestimmen wollen, sind in der Rechtspraxis allerdings sehr selten. Viel öfter kommt es vor, dass Mitarbeiter in erheblichem Umfang Überstunden ableisten und diese dann später vom Arbeitgeber nicht bezahlt bekommen. Ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden besteht nur dann, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden und im Detail darlegt werden können. Daran scheitern viele Klagen von Arbeitnehmern, da weder das eine noch das andere konkret vorgetragen werden kann. Als Arbeitnehmer raten wir Ihnen deshalb, frühzeitig ihre Überstunden zu notieren und sich von einem Vorgesetzten abzeichnen zu lassen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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