Arbeitsrecht aus Osnabrück: Mindestlohn für Friseure
Am 22. April 2013 haben sich die Gewerkschaft Verdi und der Zentralverband des Friseurhandwerks auf einen Mindestlohn von 7,50 € in Friseurbetrieben Westdeutschlands geeinigt.
Dieser Mindestlohn gilt ab 1. August 2013.
Ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 8,50 € gilt ab 1. August 2015. Die Löhne gelten nicht automatisch für jeden Mitarbeiter, sondern nur für solche, die in Innungsbetrieben arbeiten und Gewerkschaftsmitglied sind. Es handelt sich also gerade nicht um einen allgemein verbindlichen Lohn, wie zum Beispiel in Bereichen der Gebäudereinigung und des Dachdeckergewerbes.
Hier finden Sie eine Liste aller allgemein verbindlicher Mindestlöhne.
Wenn Sie Zweifel haben, ob sie ausreichend entlohnt werden, wenden Sie sich frühzeitig an ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück. Achten Sie darauf, dass in sehr vielen Arbeitsbereichen so genannte Verfallfristen gelten, innerhalb derer sie ihre Ansprüche geltend machen müssen. Fragen Sie uns also jetzt !
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