Arbeitsrecht aus Osnabrück: Sozialplan, Abfindung und Altersrente
Der betroffenen Mitarbeiter stand 3 Jahre vor der Altersrente und beanspruchte eine Abfindung von fast 235.000,- € aus einem Sozialplan. Dieser sah für ihn aber nur einen Betrag von knapp 5000,- € vor, da im Sozialplan für über 58-jährige die Abfindung wegen der Möglichkeit baldiger Altersrenten stark eingeschränkt wurde.
Das hielt der Arbeitnehmer für ungerecht und fühlte sich wegen seines Alters diskrminiert und ungleich behandelt. Das höchste deutsche Arbeitsgericht teilte seine Auffassung jedoch nicht und wies die Klage auf eine höhere Abfindung durch Urteil vom 26. März 2013 (1 AZR 813/11 ) ab.
Das Bundesarbeitsgericht argumentiert, dass eine Sozialplanabfindung nur Überbrückungsfunktion bis zum nächsten Job habe und künftige Nachteile ausgleichen soll. Es sei daher gerechtfertigt, wenn in einem Sozialplan der bevorstehende Rentenbezug berücksichtigt werde. Nicht einmal Anspruch auf die Hälfte der Abfindung sei gegeben und werde weder vom Gleichbehandlungsgesetz noch von europäischen Altersdiskriminierungs-Richtlinien gefordert.
Diese Urteil betrifft nicht frei ausgehandelte Abfindungen älterer Arbeitnehmer und darf deshalb nicht missverstanden werden. Häufig treten Arbeitgeber an ältere Mitarbeiter heran und bieten einen Aufhebungsvertrag bei Zahlung einer Abfindung an. Hier besteht für Arbeitnehmer sehr häufig die Gefahr von Nachteilen, wie z.B. die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld, eine Sperrfrist beim Arbeitsamt usw. Als Betroffener nehmen Sie daher frühzeitig fachgereche Beratung in Anspruch und wenden sich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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