Familienrecht aus Osnabrück: Samenspender bleiben nicht mehr anonym
Urteil vom 6.2.2013: Ärzte müssen zukünftig einen Samenspender bekannt geben, wenn sie von dem dadurch gezeugten Kind dazu aufgefordert werden.
Viele Paare können ihren Kinderwunsch nur mittels der so genannten heterologen Insemination, also der Samenspende einer fremder Person, verwirklichen. Das Oberlandesgericht Hamm hat gestern in seinem Urteil (14 U 7/12) entschieden, dass die dadurch gezeugten Kinder vom Arzt Auskunft über die Person des Samenspenders verlangen können.
Ein solcher Anspruch ist bisher nie durch ein Gericht anerkannt worden. Abzuwarten bleibt, ob das Urteil angefochten und so der Bundesgerichtshof mit dieser Rechtsfrage beschäftigt werden wird. Zwar wurde eine solche Revision leider nicht zugelassen, aber dabei muss es nicht bleiben und das wäre zur Klärung auch hilfreich.
Was bedeutet das Urteil für die Betroffenen ?
Kinder können also zukünftig ihre biologischen Väter ausfindig machen und damit sich über ihre Abstammung vergewissern. Das Kind kann bei entsprechenden Anhaltspunkte die Vaterschaft des Samenspenders feststellen lassen, wenn es Unterhalt oder erbrechtliche Ansprüche geltend machen will.
Die Samenspender müssen sich auf Unterhaltsansprüche und Erbansprüche ihrer Kinder einrichten, denn auch der Samenspender ist „wirklicher“ Vater mit allen Rechten und Pflichten. Zwar gibt es Gestaltungsmöglichleiten, z.B. durch Freistellungsvereinbarungen mit der Mutter und dessen Partner, ob diese aber werthaltig und rechtsgültig sind, ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt.
Bereuen die Mutter oder deren Partner ihre Samenspende und wollen die Vaterschaft anfechten, geht das nicht, § 1600 Absatz 5 BGB verbietet eine Vaterschaftsanfechtung.
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