News aus Osnabrück: Hohe Schmerzensgeldzahlung für Vergewaltigungsopfer
Urteil vom 5.2.2013: Endlich, ein Anfang ist gemacht, möchte man sagen.
Endlich ist ein Vergewaltigungsopfer in finanzieller Hinsicht halbwegs angemessen entschädigt worden. 100.000,- € Schmerzensgeld hat das Landgericht Wuppertal (16 O 95/12) gestern einer Schülerin zugesprochen, die im Alter von 16 Jahren mehrere Tage entführt, vergewaltigt und gepeinigt wurde. Und diesmal ist das Rauschen im Blätterwald auch gerechtfertigt, wenn es nur dazu dient, langfristig eine Änderung der Rechtsprechung durchzusetzen.
In den vielen Kommentaren wird allerdings vieles durcheinander gebracht, wir stellen daher klar: es handelt sich um ein Urteil eines Zivilgerichts, nicht also einer Strafkammer, die auch solche Gelder als zusätzliche Strafe verhängen könnte. Das ist wichtig, denn der Schmerzensgeldanspruch ist rein zivilrechtlicher Natur und die Entscheidung durch ein solches Gericht hat daher noch besseren Beispielscharakter.
Im Gesetz ist nicht geregelt, wie hoch ein Schmerzensgeld bei Zufügung psychischer oder physischer Schäden sein soll. § 253 BGB spricht von einer „billigen Entschädigung in Geld“ und reflektiert damit – die Gesetzessprache stammt teilweise von 1899 – auf das, was allgemein als billig, also gerecht empfunden wird. Damit ist man dann in jedem Schmerzensgeldprozess in einer Lotterie. Dieses Gesetz wird bei jeder unerlaubten Handlung, sei es nun eine Straftat wie Vergewaltigung, oder sei es eine Verletzung im Straßenverkehr, herangezogen.
Üblicherweise bemühen die Gerichte Entscheidungen früherer Gerichte. Wir Rechtsanwender verfügen über Fallsammlungen, in denen Verletzungen und Tatumstände anderer Gerichtsfälle enthalten sind und ziehen diese zum Vergleich heran. Gerade deshalb ist es ja auch so schwer, eine Änderung der Rechtsprechung zu erreichen, indem immer wieder gnadenlos die alten Entscheidungen zitiert werden. So ist auch zu erklären, dass das Landgericht Wuppertal sogar über die Vorstellung der Schülerin, die 60.000,- € für angemessen hielt, hinausgegangen ist.
Deutschland ist das Land der niedrigen Schmerzensgeldzahlungen. Klassischer Anwendungsfall sind natürlich Verkehrsunfallopfer. 50.000,- € für eine Gehirnquetschung mit Hirnschädigung, Brüche – teilweise offene – an 7 Knochen, Teilamputation des Fingers ( OLG Karlsruhe 28.10.1983 10 U 133/83) kann man nur als – vorsichtig ausgedrückt – sehr bescheiden betrachten. Natürlich sind auch in Deutschland schon hohe 6-stellige Schmerzensgelder verhängt worden, aber unter einer Querschnittslähmung geht da wenig.
Die Schülerin hat nun im Vergleich zu anderen Fällen ein „Rekord-Schmerzensgeld“ erhalten, wie unpassend muss dieser Ausdruck den Opfern dieser verwerflichen Straftaten erscheinen. Und es ist immer noch zu wenig, gemessen an den Folgen, die die Opfer erleiden müssen. Aber es ist vielleicht ein Anfang ………
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