Arbeitsrecht aus Osnabrück: Erfolg des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers
Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss, wird durch das zuständige Amtsgericht ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser entscheidet innerhalb der ersten Wochen nach Beantragung des Insolvenzverfahrens, ob der Betrieb weitergeführt, eventuell verkauft oder geschlossen werden muss. Aktuelles Beispiel ist die Pleite von Anton Schlecker, hier hat der Insolvenzverwalter in Deutschland sämtliche Läden geschlossen. Hat der Insolvenzverwalter kein Geld in der Kasse, kann es schwierig werden, Ansprüche durchzusetzen. Gleichwohl hatten vereinzelte Klagen von Arbeitnehmern wegen Formmängeln Erfolg.
In manchen Fällen vereinbart der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Sozialplan und bietet Arbeitnehmern häufig an, in eine Beschäftigungs- und/oder Qualifizierungsgesellschaft zu wechseln.
Letztere soll die Arbeitnehmer „fit“ für den Arbeitsmarkt machen oder neue Arbeitsplätze suchen. In rechtlicher Hinsicht erfolgt die Übernahme des Arbeitnehmers in die Beschäftigungsgesellschaft durch einen Aufhebungsvertrag zwischen Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer unter gleichzeitiger Begründung eines neuen – in der Regel befristeten – Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und der Qualifizierungsgesellschaft. Es gibt durchaus erfolgreiche Qualifizierungsgesellschaften, wenn auch sehr viele Arbeitnehmer immer noch durch die Maschen des Arbeitsmarktes fallen und auch nach zeitlichem Ablauf des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragen müssen.
In vielen Fällen fühlen sich Mitarbeiter einer Qualifizierungsgesellschaft benachteiligt, wenn der Betrieb zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert worden ist. Bekanntes Beispiel aus unserer Region ist der Erwerb von Teilen der Firma Karmann durch die Volkswagen AG. Sollte die Übernahme des Betriebes einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB darstellen, können Arbeitnehmer erfolgreich auf Weiterbeschäftigung beim Betriebserwerber klagen.
Dies gilt erst recht, wenn getrickst wird. In dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Oktober 2012 (8 AZR 572/11) entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer ebenfalls mit seinem insolventen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis in der Beschäftigungsgesellschaft ab dem 1. Juni 2008, 00:00 Uhr, begonnen. Ungewöhnlich war schon, dass im Arbeitsvertrag eine Uhrzeit als Beginn angegeben wurde. Hintergrund war der Umstand, dass gleichzeitig der Arbeitnehmer einem bereits feststehenden Betriebserwerber verschiedene Vertragsangebote zum Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2008, 00:30 Uhr – also gerade eine halbe Stunde später – unterzeichnet hatte. Später nahm dann der Betriebserwerber eines dieser Angebote an und zwar in Gestalt eines auf 20 Monate befristeten Arbeitsverhältnisses.
Nachdem die 20 Monate abgelaufen waren, klagte der Arbeitnehmer erfolgreich auf die sogenannte „Entfristung“ und konnte erfolgreich feststellen lassen, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Erwerber besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat deutlich herausgestellt, dass mit dieser Konstruktion die Rechtsfolgen des § 613 a BGB umgangen und ausgehüllt werden sollten. Das Bundesarbeitsgericht hebt hervor, dass die Maßnahmen dem Zweck dienten, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen.
Der Arbeitnehmer war im konkreten Fall also „gut beraten“, die Angebote abzugeben und darauf zu vertrauen, dass später eine Entfristungsklage Erfolg haben kann. Im Bedarfsfalle wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück. Beachten Sie, dass eine Entfristungklage nur binnen 3 Wochen ab Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses erhoben werden kann.
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