Familienrecht aus Osnabrück: Neue Liebe, aber der Unterhalt ist futsch
Neue Liebe, neues Glück ! Wer würde sich das nach Scheitern einer Ehe nicht wünschen. Aber bei aller Glückseligkeit muss man sich darüber im Klaren sein, dass die neue Liebe teuer werden kann oder, je nach Blickwinkel, den zum Unterhalt Verpflichteten erheblich entlasten kann.
Ein Unterhaltsanspruch kann entfallen, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Das gilt sowohl für den Unterhalt nach der Scheidung (§ 1579 Ziffer 2 BGB) als auch für den Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 3 BGB). Seit Jahren werden Gerichte mit der Rechtsfrage beschäftigt, was denn nun eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist und wie lange diese angedauert haben muss, damit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Klar ist, dass es nicht darauf ankommt, ob die neuen Partner in einer Wohnung zusammenleben. Allgemein kann man sagen, dass die Lebensgemeinschaft ähnlich einer Ehe geführt werden muss, also viel Zeit miteinander verbracht wird, die neuen Partner in der Familie integriert sind und dementsprechend Geburtstage und Feiertage gemeinsam verbracht werden. Einigkeit bestand bisher darüber, dass in der Regel vor Ablauf von 2-3 Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht ausgegangen werden kann.
Inzwischen häufen sich die Urteile, die diese Frist aber deutlich unterschreiten. Bereits der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 18.04.2012 (XII ZR 73/10, dort auf Seite 16 unter Randzahl 34) ausgeführt, dass auch ein kürzerer Zeitraum ausreicht, wenn in der neuen Partnerschaft ein gemeinsames Kind geboren ist. In dem entschiedenen Fall lebten die Ehegatten seit Frühjahr 2008 voneinander getrennt, nachdem die Ehefrau kurz zuvor eine neue Beziehung aufgenommen hatte, aus der im Dezember 2008 ein Sohn hervorgegangen ist. Auch das Amtsgericht Witten hat im Beschluss vom 23.05.2012 (23 F 23/12, veröffentlich in Zeitschrift „forum familienrecht “ 2012, Seite 371) entschieden, dass bereits nach 1 3/4 Jahren der Unterhalt entfallen kann, wenn das Verhältnis schon vor der Trennung der Eheleute begonnen hat und nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit die Beziehung verfestigt ist, indem der Partner in die Familie einbezogen ist und seit einem Jahr zusammen mit dem Unterhaltsberechtigten wohnt.
Und auch das im unseren Bereich zuständige Rechtsmittelgericht des Oberlandesgerichts Oldenburg hat im Beschluss vom 19.03.2012 (13 UF 155/11) nur für ein Jahr Trennungsunterhalt zugesprochen, weil die Ehefrau schon vor der Trennung Kontakt zu ihrem Freund hatte, selbst wenn sie zu dieser Zeit noch nicht intim miteinander verkehrt hatten. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die abzuwarten ist.
Im Rahmen der Trennung kommt es deshalb sehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn Sie den Unterhaltsverlust vermeiden wollen oder nicht mehr bereit sind, aufgrund einer neuen Beziehung ihres Expartners Unterhalt zu zahlen, wenden Sie sich frühzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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