Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Unterhalt für Alleinerziehende

10. September 2012

Der Bundesgericht hat im Urteil vom 08.08.2012 (XII ZR 97/10) erneut Fragen zum Unterhaltsanspruch Alleinerziehender geklärt. Zu beurteilen war der Unterhaltsanspruch einer Ehefrau, die ihren Mann 1997 geheiratet und im Jahr 1998 eine Tochter geboren hatte. Die Tochter hatte ihren Lebensmittelpunkt bei der geschiedenen Ehefrau. Diese arbeitete bis 2010 halbtags an einer Universität und war danach arbeitslos. Die ihr dadurch zur Verfügung stehende Zeit nutzte sie für die Fertigstellung ihrer Habilitationsschrift, die sie schon vor der Ehe begonnen hatte. Die Ehe wurde bereits vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit rechtskräftig geschieden. Der Ehemann war zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt und beanspruchte mit seiner Klage den Wegfall seiner Unterhaltspflicht.

Nach aktueller Rechtslage bekommt der Alleinerziehende auf jeden Fall bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes vollen Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich darüber hinaus, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind (§ 1570 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können aber auch elternbezogene Gründe den Unterhaltsanspruch verlängern. „Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. So kann etwa einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als einem Ehegatten, der von vornherein alsbald wieder in den Beruf zurückkehren wollte“, so führt der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung aus.

Der Bundesgerichtshof stellt aber klar, dass die Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Eltern  im Interesse des Kindes vorgenommen worden sein muss. Daran fehle es hier, wenn die Ehefrau im eigenen Interesse ihre Erwerbstätigkeit einschränkt, um durch die Fertigung einer Habilitationsschrift ihre akademische Karriere zu fördern. Der Bundesgerichtshof führt im Urteil weiter aus, dass der zeitliche Aufwand ihren eigenen beruflichen Interessen und nicht denen des Kindes gedient habe.

Im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens kommt es deshalb sehr darauf an, mit welcher Argumentation die Einschränkung der Erwerbstätigkeit dargelegt wird. Wenden Sie sich deshalb rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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