Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht: Gleichbehandlung und Altersdiskriminierung

24. August 2012

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 23.04.2012 (II ZR 163/10) das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf GmbH Geschäftsführer angewendet und festgestellt, dass es gegen das Verbot von Altersdiskriminierung verstoßen kann, wenn dem Geschäftsführer einer GmbH aus Altergründen eine weitere Bestellung als Geschäftsführer versagt wird.

In diesem Fall ging es um einen 62 Jahre alten Geschäftsführer einer Klinik in Köln, dessen Vertrag auslief und vom Aufsichtsrat nicht verlängert wurde. Stattdessen wurde die Stelle mit einem mehr als 20 Jahre jüngeren Bewerber besetzt. Darin sah der Kläger einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach § 1 AGGund verlangte immerhin 110.000,00 €.

Erste Erkenntnis des Urteils des Bundesgerichtshofes ist sicherlich, dass erstmals unter Berufung auf § 6 Abs. 3 AGG das Gesetz auch auf Geschäftsführer einer GmbH höchstrichterlich angewendet wurde.

Zweite – und für eine Vielzahl von Fällen anderer Arbeitnehmer viel wichtiger sind die weiteren Ausführungen des BGH über die Beweislast. Wer muss beweisen, dass eine Altersdiskriminierung vorliegt?

Der Bundesgerichtshof sieht die Antwort in § 22 AGG, damit muss der Arbeitnehmer nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Dies gelang hier dem Kläger, da der Aufsichtsrat der GmbH der Presse gegenüber die Bestellung eines jüngeren Bewerbers gerechtfertigt hatte.
Sobald der Arbeitnehmer die Indizien, die auf eine Altersdiskriminierung hinweisen können, vorgetragen und bewiesen hat, muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen Benachteiligungsgründen entlassen oder nicht weiter beschäftigt wurde.
Erfahrungsgemäß ist es immer schwer, etwas zu beweisen, was nicht geschehen ist. So auch im entschiedenen Fall des Bundesgerichtshof, der deshalb eine Schadensersatzpflicht der Beklagten GmbH grundsätzlich bejaht hat.

Sollten Sie daher wegen Ihrer Herkunft, Ihres Geschlechts, der Religion, Ihrer Behinderung, des Alters oder Ihrer sexuellen Identität eine Benachteiligung befürchten, wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



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