Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht: Unterhalt für Alleinerziehende

24. August 2012

Die inzwischen geschiedenen Eheleute hatten 1992 geheiratet. In den Jahren 1992,1994 und 1997 bekamen sie ihre 3 Kinder. Die Eheleute trennten sich im Oktober 2006, die Ehe wurde im Oktober 2009 geschieden. Die Ehefrau hatte vor der Eheschließung eine Ausbildung zur Krankenschwester abgebrochen und erteilte inzwischen Klavierunterricht und absolvierte eine Zusatzausbildung zur Rhythmiklehrerin.

Das Familiengericht in Bad Segeberg hatte den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau monatlich 938,00 € Nachscheidungsunterhalt zu zahlen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Ehemann erfolglos Berufung und Revision ein.

Das Urteil des BGH vom 18. April 2012 (XII ZR 65/10) klärt weitere rechtliche Fragen zum Betreuungs- und auch zum Aufstockungsunterhalt geschiedener Ehegatten.
Seit der Unterhaltsreform zum 1.01.2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach es grundsätzlich nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen ( § 1569 BGB). Auf jeden Fall kann der geschiedene Ehegatte wegen der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für 3 Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruch verlängert sich dann, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht und die Belange des Kindes und Möglichkeiten einer Kinderbetreuung berücksichtigt werden ( § 1570 BGB).

Schon in älteren Entscheidungen lehnte das Gericht die frühere 0/8/15–Regel ab, die pauschal auf das Lebensalter der Kinder abstellte und eine Pflicht zur vollschichtigen Arbeit der Ehefrau erst ab dem 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes vorschrieb. Nach Auffassung des Gerichts ist vielmehr der individuelle Umstand zu prüfen, inwieweit die Kindesbetreuung auch ohne die – in diesem Fall erziehende – Mutter möglich ist. Dabei hat die unterhaltsberechtigte Mutter darzulegen und zu beweisen, dass eine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht zur Verfügung steht und eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Steht der Umfang einer Kinderbetreuung fest, ist zu berücksichtigen, wie eine mögliche Erwerbstätigkeit der Mutter mit den Zeiten der sonstigen Kinderbetreuung vereinbar ist. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob eine neben der Fremdbetreuung zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer übermäßigen Belastung der Mutter führen kann.

Im konkreten Fall waren die zum maßgeblichen Zeitpunkt 12, 15 und 17 Jahre alten Kinder Schüler und kamen am Nachmittag nach Hause. Die Kinder hatten zahlreiche sportliche Aktivitäten, zu denen sie wegen eines unzureichenden öffentlichen Nahverkehrs von der Mutter gefahren mussten. Der Bundesgerichtshof akzeptierte den Vortrag der Kindesmutter, dass zumindest der 12jährige Junge in den Nachmittagsstunden Hilfe bei den Hausaufgaben benötigt.
Im Ergebnis meinte das Berufungsgericht, dass die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden gleichwohl ausüben könnte.

Im Folgenden verneint der Bundesgerichtshof für den konkreten Fall dann auch die Möglichkeiten einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, inwieweit die Kindesmutter durch die Ehe Nachteile für ihr eigenes Erwerbsleben erleiden musste. Das Gericht stellt aber klar, dass selbst dann, wenn keine ehebedingte Nachteile der Ehefrau festzustellen sind, die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen ist. Das Gericht stellt hier darauf ab, dass die Ehefrau seit 1992 durchgehend die Kinder betreut hat und die Ehe erst einige Monate vorher geschieden wurde.

Sie sehen, dass viele Umstände bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen sind. Wenden Sie sich im Bedarfsfall deshalb an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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